Erbrecht
Die Vorsorgevollmacht

Unabhängig vom Alter sollte jeder sich über seine Absicherung im Fall der Fälle rechtzeitig Gedanken machen. Schnell kann ein unerwarteter Schicksalsschlag den täglichen Lebensablauf nachhaltig beeinträchtigen und zu ungewollten Härten führen. In vielen Fällen werden Angehörige einem dann zwar beistehen, wenn man nicht mehr in der Lage sein sollte, für sich selber zu sorgen und zu bestimmen. Sollen zum Beispiel rechtsverbindliche Erklärungen für einen anderen abgegeben werden, dann können dessen Ehepartner(in) und Kinder nicht mehr ohne weiteres für diesen tätig werden, da sie den Angehörigen nicht gesetzlich vertreten. Insbesondere z. B. bei Ehepartnern sollte sichergestellt sein, dass jeder im Notfall des anderen für diesen handeln kann. Eine solche Sicherstellung kann zum Beispiel über eine so genannte Vorsorgevollmacht erreicht werden. Mittels Vorsorgevollmacht erhält man sich für einen solchen Notfall ein hohes Maß an Selbstbestimmungsmöglichkeit. Der Vollmachtgeber hat es dann selber in den Händen, wer für ihn im Fall der Fälle handeln soll bzw. kann. Ist man selber aufgrund Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage, für sich selber zu handeln und rechtswirksame Erklärungen abzugeben, müsste ohne einen entsprechend Bevollmächtigten zur Vornahme derartiger Erklärungen gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Dies ist mit einem erheblichen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verbunden. Auch kann der Betroffene dann nicht mehr selber darüber bestimmen, wer für ihn in diesem Fall handeln soll.

In der Vorsorgevollmacht kann bestimmt werden, wie die persönlichen Angelegenheiten geregelt werden sollen. Zur Beantwortung folgender Fragen dient die Vorsorgevollmacht:

  • Was passiert, wenn ich auf fremde Hilfe angewiesen bin?
  • Wer handelt bzw. entscheidet für mich?
  • Wie wird mein Wille beachtet?
  • Wer übernimmt meine Vermögensverwaltung?
  • Wer kümmert sich um meine Bankgeschäfte?
  • Wer besorgt für mich einen Platz im Seniorenheim?
  • Wer kündigt meine Wohnung?
  • Wer kümmert sich um meine ärztliche Versorgung?
  • Wer nimmt meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse auf?

Die Vorsorgevollmacht unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift. Sie sollte aber schon aus Beweisgründen zumindest schriftlich abgefasst werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vollmacht handschriftlich oder per Maschine aufgesetzt wurde. Die Vollmacht kann auch durch Dritte aufgesetzt werden oder eines der Formvordrucke verwendet werden. In jedem Fall ist es wichtig, dass die Wünsche und Bedürfnisse des Vollmachtgebers in der Vorsorgevollmacht unmissverständlich für Dritte zum Ausdruck kommen. Hier gilt es zu vermeiden, dass es im Anwendungsfall durch zu klärende Auslegungsfragen und damit verbundenen Hemmnissen zu einer verzögerten Umsetzung/Ausführung der Vollmacht kommt.

Besondere Sorgfalt sollte man bei der Auswahl der zu bevollmächtigten Person walten lassen, da der Bevollmächtigte mit der Vollmacht weit reichende Befugnisse erhält. Eine Vorsorgevollmacht umfasst insbesondere die Bereiche Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Vermögenssorge, Post und Fernmeldeverkehr, Vertretung vor Gericht sowie Betreuungsverfügung.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist immer dann erforderlich, wenn auch über ein Grundstück verfügt oder Darlehen aufgenommen werden sollen. Befindet sich daher eine Immobilie im Eigentum des Vollmachtgebers, ist stets die notarielle Beurkundung der Vollmacht dringend angeraten. Auch kann der Notar weitere Formulierungsempfehlungen für eine solche Vorsorgevollmacht geben.

Die Vollmacht selber kann der Vollmachtgeber entweder bei sich verwahren oder aber der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Es sollte in jedem Fall sichergestellt sein, dass im Bedarfsfalle die Vorsorgevollmacht schnell aufgefunden wird. Zu empfehlen ist hier die Registrierung der Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin. Dies erfolgt auf Antrag des Vollmachtgebers gegen entsprechende Gebühren. Diese liegen derzeit bei € 18,50 im Falle eines schriftlichen Antrags. Weitergehende Informationen zur Registrierung und den damit verbundenen Kosten bekommt man im Internet unter "www.vorsorgeregister.de".


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