Erbrecht
Testament

Inhalt
Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Mit dem Testament kann der Erblasser den Erben bestimmen. Dabei steht es dem Erblasser frei von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Dem Erblasser ist es gestattet, nach Belieben über sein Vermögen zu verfügen. Lediglich sittenwidrige Verfügungen sind verboten. Ferner steht den nächsten Angehörigen ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Inhalt des Testaments kann neben erbrechtlichen Verfügungen auch sonstige andere Erklärungen enthalten. Die Erbeinsetzung zählt wohl zu den bedeutenden Erklärungen. Daneben können auch einzelne Gegenstände direkt einem Erben zugewiesen werden. Andere erbrechtliche Anordnungen neben der Erbeinsetzung können z. B. die Enterbung, der Widerruf eines Testaments, die Teilungsanordnung, die Ernennung eines Testamentvollstreckers oder auch die Errichtung einer Stiftung sein.


Da das Testament zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers grundsätzlich auszulegen ist, sollte der Text so eindeutig wie möglich verfasst werden. Oftmals werden Formulierungen in Testamenten gewählt, die im Erbfalle dann zu erheblichen Auslegungsproblemen führen können. Es ist oftmals sehr schwer, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermittlen, wenn der Text der Erbeinsetzung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt.


Form
Das ordentliche Testament ist entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändige Erklärung des Erblassers abzugeben.

Das eigenhändige Testament erfordert zwingend, dass das Testament in vollem Umfange handschriftlich vom Erblasser verfasst und von diesem unterzeichnet wurde. Die Eigenhändigkeit fehlt, wenn das Testament z.B. mit Schreibmaschine, Druck, Telegramm errichtet wurde. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es aber ausreichend, wenn der Text von einem der Erblasser handschriftlich verfasst wurde und von beiden eigenhändig unterzeichnet wurde. Der Text darf auch in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden. Allerdings muss der Erblasser dieser Sprache mächtig gewesen sein. Ratsam ist es ferner, den Ort und das Datum der Niederschrift aufzunehmen, um so möglichen Auslegungsschwierigkeiten beim Vorliegen mehrerer Testamente über die zeitliche Reiehnfolge und damit Gültigkeit zu vermeiden.

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Die Niederschrift ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu errichten. Sie muss die Erklärungen des Erblassers enthalten, in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
Der Notar leitet das öffentliche Testament an das Nachlassgericht zur Verwahrung weiter, wodurch ein besonderer Schutz vor Verlust gegeben ist.

Daneben hat der Gesetzgeber noch so genannte Nottestamente vorgesehen. Lassen die Umstände die eigenhändige Errichtung oder Erklärung vor einem Notar nicht mehr zu, so kann der Erblasser seinen letzten Willen dem Bürgermeister in Gegenwart von zwei zeugen (so genanntes Bürgermeistertestament) mündlich zur Niederschrift erklären. Kann der Erblasser aufgrund naher Todesgefahr selbst den Bürgermeister nicht mehr erreichen, so besteht für ihn die Möglichkeit seinen letzten Willen mündlich vor drei Zeugen abzugeben (Drei-Zeugen-Testament). Die Erklärung ist in eine Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen, vom Erblasser zu genehmigen und anschließend von den drei Zeugen sowie dem Erblasser zu unterzeichnen. Die Zeugen dürfen mit den im Testament bedachten Personen weder verwandt noch verschwägert sein. Zu guter Letzt gibt es noch das so geannte Seetestament, welches an Bord eines deutschen Seeschiffes vor drei Zeugen errichtet werden kann. Überlebt der Erblasser die folgenden drei Monate nach Errichtung eines der vorgenannten Nottestamente verliert selbiges an Gültigkeit.


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