Verkehrsrecht
Das aktuelle Punktesystem

Die wichtigste Änderung des neuen Punktesystems ab 2013 stellt die Absenkung der Grenze für eine Entziehung der Fahrerlaubnis von bislang 18 auf nunmehr 8 Punkte dar. Im Gegenzug dazu werden die verschiedenen Verkehrsverstöße jedoch nur noch mit 1 oder 2 Punkten geahndet, wohingegen nach der alten Regelung die Höchstpunktzahl je Verstoß bei 7 lag. Darüber hinaus soll es nur noch Punkte für sicherheitsrelevante Verstöße geben, weshalb zum Beispiel das unerlaubte Einfahren in eine Umweltzone dann nicht mehr mit Punkten geahndet wird.


Zusätzlich gibt es ein neues Bewertungssystem für Kraftfahrer, genannt "Punkte-Tacho". Dieses stellt sich wie folgt dar:

1-3 Punkte: Stufe grün: Fahrer wird vorgemerkt
4-5 Punkte: Stufe gelb: Fahrer bekommt eine Ermahnung
6-7 Punkte: Stufe rot: Fahrer erhält eine Verwarnung und Verpflichtung zur Seminarteilnahme
Ab 8 Punkten: Stufe schwarz: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Auch braucht sich niemand Hoffnung auf einen Verfall der bisher gesammelten Altpunkte zu machen. Diese werden nach dem folgenden Schema in das neue Punktesystem überführt:

Altpunkte 1-3 = Neupunkte 1
Altpunkte 4-5 = Neupunkte 2
Altpunkte 6-7 = Neupunkte 3
Altpunkte 8-10 = Neupunkte 4
Altpunkte 11-13 = Neupunkte 5
Altpunkte 14-15 = Neupunkte 6
Altpunkte 16-17 = Neupunkte 7
Altpunkte >=18 = Neupunkte 8

Das neue System stellt also eine deutlichere Vereinfachung des bisherigen Punktesystems dar, insbesondere ist es übersichtlich in Bezug auf die Löschung der erhaltenen Punkte. Dies dürfte insbesondere dazu führen, dass Fahrer mit gelegentlichen Verstößen weniger hoch in dem vorgenannten Bewertungssystem aufsteigen, auch wenn sich die Verjährungszeit etwas verlängert.

Problematisch ist das neue System jedoch für notorische Raser. Bei diesen droht bedeutend schneller eine Entziehung der Fahrerlaubnis, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zwischen 31 und 40 km/h waren bislang 3 Punkte fällig. Nach dem neuen System wird ein derartiger Verstoß mit 2 Punkten geahndet. Kam es also nach dem bisherigen System nach 6 dieser Verstöße zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis, ist demgegenüber nach dem neuen System bereits beim vierten Verstoß die Fahrerlaubnis weg.

In das Fahreignungsregister werden folgende Verstöße eingetragen:

  • Verurteilungen wegen Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder vergleichbare Straftaten
  • Fahrverbote und (vorläufige) Entziehungen der Fahrerlaubnis
  • Bußgeldbescheide und Entscheidungen der Gerichte wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigender oder vergleichbarer Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens € 60,00
  • Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (z. B. Führerscheinentzug, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Verzicht oder Versagung der Fahrerlaubnis)
  • Teilnahme am Aufbauseminar oder Fahreignungsseminar)
Die vorgenannten Ereignisse werden allerdings erst dann eingetragen, wenn das zugrundeliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Legt der betroffene Fahrzeugführer ein Rechtsmittel (z. B. Einspruch) gegen die Entscheidung der Behörde ein,, kann der Zeitpunkt der Eintragung im Fahreignungsregister hinausgezögert werden, was je nach Einzelfall hilfreich oder weniger hilfreich sein kann. Dies gilt es jeweils zu prüfen.


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