Mietrecht
Mietminderung bei Flächenabweichung

Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10% unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar.


Der BGH stellte in seinem Urteil vom 4. Mai 2005 fest, dass die bisherige Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht, wonach dann ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch dann erheblich mindert, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10% hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt, auch auf Gewerbemietverträge Anwendung findet. Bei einem erheblichen Flächendefizit spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die vom Mieter nicht mehr gesondert belegt werden muss.

Bei der Anmietung von Geschäftsräumen spielen wirtschaftliche Gesichtspunkte eine entscheidene Rolle. Der Gewerberaummieter, der Räume anmiete, um in ihnen Gewinn zu erzielen, wird, um konkurrenzfähig zu sein, darauf achten, dass er keine höhere als die ortsübliche Miete zahlt. Da sich die Miete gerade bei Geschäftsräumen in der Regel nach der Betreibesfläche richtet, kommt deren Größe für den Nutzwert wesentliche Bedeutung zu.

Daraus ergibt sich für Vermieter von Gewerbefläche die Konsequenz, Flächenangaben im Mietvertrag - soweit sie überhaupt gemacht werden - konservativ zu ermitteln.


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