Mietrecht
Kündigungsfrist für Altverträge

Nach einem Verwirrspiel des Gesetzgebers und der Rechtsprechung hat nunmehr der Gesetzgeber in Bezug auf die Kündigungsfristen der Mieter bei sogenannten Altmietverträgen wie folgt "Klarheit" geschaffen: Die Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt ab dem 1. Juni 2005 auch für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen worden sind und in welchen als allgemeine Geschäftsbedingungen die alten Kündigungsfristen nach dem BGB vereinbart worden sind. Dies bedeutet aber, dass im Falle der individuellen Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für die Mieter diese weiterhin Gültigkeit haben.

Die Ergänzung des Gesetzes (Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) lautet wie folgt:

    "Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."



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