Nachbarrecht

Kennen Sie das? Ihr Nachbar meint, seinen Rasen sonntags um 14.00 Uhr mit seinem tiefergelegten Aufsitzmäher mähen zu müssen. Ihre dezenten Hinweise auf die Mittagszeit lassen ihn jedoch völlig kalt. Das muss nicht sein. Zeigen Sie ihm die rote Karte.

Eine neue bundesweit geltende Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung regelt Lärmschutz gegen den Nachbarn neu.

So dürfen Geräte wie zum Beispiel Motorkettensägen, Betonmischer, Fahrzeugkühlaggregate, Grastrimmer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und Laubsammler an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden. Das gleiche gilt werktags (Montag bis Sonnabend) in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Darüber hinaus gilt für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen in den Zeiten 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr ein absolutes Betriebsverbot.

Unter das Betriebsverbot fallen aber handbetriebene Rasenmäher nicht. Nach der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ist ein Rasenmäher als Grasschneidegerät definiert, dessen Antrieb mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors erfolgt. Nutzt Ihr Nachbar allein seine Muskelkraft, dann darf er auch grundsätzlich nachts den Rasen pflegen.

Es gilt aber zu beachten, dass durch Landes- und Ortsrecht die Betreibszeiten für die einzelnen Maschinen- und Gartengeräte ergänzt und modifiziert werden können. Es lohnt sich daher auf jeden Fall, vor dem Ausspruch eines Verweises gegenüber dem Nachbarn den Blick in die einschlägigen landesrechtlichen und ortsrechtlichen Vorschriften zu wagen.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803