Vertragsrecht
EURO Umstellung in Verträgen

Mit Beginn des Jahres 2002 ist der EURO alleiniges Zahlungsmittel in Deutschland. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf unseren täglichen Umgang mit dem neuen Bargeld. Sämtliche Verträge, die eine in DM lautende Zahlungspflicht beinhalten und über den 31.12.2001 Wirksamkeit entfalten, werden durch die Umstellung auf den EURO betroffen. Bereits bestehende Verträge, die über den 1.1.2002 hinausgehen, bleiben weiterhin gültig. Das gilt insbesondere auch für alle Liefer- und Leistungsverträge, bei denen der Liefer- und Leistungspflicht eine Zahlungspflicht gegenübersteht, die z.B. in DM festgelegt ist.

Die Einführung des Euro begründet

  1. keine Veränderung von Vertragsbestimmungen,
  2. keine Schuldbefreiung,
  3. keine Entschuldigung für die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen,
  4. nicht das Recht, den Vertrag einseitig zu ändern oder zu beenden.

Für laufende Verträge in DM mit Inlandsbezug bzw. anderen EURO-Ländern sind die in dem jeweiligen Vertrag festgelegten Beträge auf Basis des gesetzlich festgesetzen Umrechnungskurses (1 EURO = DM 1,95583) umzurechnen.

Nimmt man z.B. einen Mietvertrag mit einer monatlichen Mietzahlung in Höhe von DM 250,00, so würde diese monatliche Mietzahlung ab 1.1.2002 auf Basis des festgesetzten Umrechnungskurses EURO 127,82297 betragen. Um derartige Zahlenkolonnen nach dem Komma zu vermeiden, wurden entsprechende Rundungsregelungen getroffen. Das Ergebnis der Umrechnung ist bei der Umrechnung von DM in Euro auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Ist die dritte Stelle nach dem Komma eine 1,2,3 oder 4, so ist abzurunden, ist die dritte Stelle nach dem Komma eine 5,6,7,8 oder 9, ist aufzurunden. Für das gewählte Beispiel würde die monatliche Miete demnach ab 1.1.2002 EURO 127,82 betragen. Ist z.B. in einem Vertrag eine Provision von DM 0,03 für jede verkaufte Einheit festgelegt, so würde unter Berücksichtigung der Rundungsregelungen ab dem 1.1.2002 diese Provision EURO 0,02 betragen. Dies bedeutet für den Provisionszahler eine Mehrbelastung. Der Provisionsempfänger würde mehr bekommen. Nimmt man einen Verkauf von z.B. 2000 Einheiten an, würde der Provisionsempfänger DM 60,00 erhalten. In Euro hingegen würde der Provisionsempfänger EURO 40,00 erhalten, was umgerechnet einem Gegenwert von DM 78,23 entsprechen würde. In derartigen Fällen ist es ratsam, vor der Umstellung zum 1.1.2002 eine einvernehmlich angepaßte Vertragsregelung zu finden. Anderenfalls drohen nicht zu unterschätzende Probleme zwischen den Vertragsparteien.

Besteht eine Vertragsbeziehung mit Staaten außerhalb der Währungsunion kann ine Vertragsanpassung durch die Einführung einer Euro-Klausel bzw. Kontinuitätsklausel aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll sein. Bei Verträgen, deren Laufzeit über den 1.1.2002 hinausgeht, sollte daher der EURO als verbindliche Währungseinheit vereinbart werden. Eine Anpassungsklausel könnte z.B. folgendermaßen lauten:

Für den Fall, daß während der Vertragslaufzeit eine europäische Währungseinheit (EURO) anstelle der Deutschen Mark als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wird, hat der zur Zahlung Verpflichtete seine Zahlungsverplichtungen ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen europäischen Währungseinheit (EURO) als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel auf der Grundlage des vom Gesetzgeber festgelegten Umrechnungskurses in dieser Währung zu erfüllen. Gleiches gilt auch für die Zahlung von Zinsansprüchen.
(Quelle: DIHT)

Für neu abzuschliessende Verträge mit wiederkehrenden Zahlungen über den 1.1.2002 hinaus ist es ratsam, die Beträge gleich in EURO festzuschreiben. Dies würde im Einzelfall ungewollte krumme EURO-Beträge vermeiden.


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