Erbrecht
Ehegattenerbrecht

Gem. § 1931 BGB erbt der überlebende Ehepartner des Erblassers neben den Erben der 1. Ordnung zu einem Viertel, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe.

Bestand Gütertrennung zum Zeitpunkt des Erbfalles, so ändert sich der Erbanteil des Ehegatten in Abhängigkeit der Kinderzahl (Erben der 1. Ordnung). Neben einem Kind erbt der in Gütertrennung lebende Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und neben drei oder mehr Kindern jeweils ein Viertel.

Bestand jedoch Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Absatz 1 BGB die Hälfet unabhängig von der Anzahl der Kinder. Dies bedeutet einen Vorteil im Verhältnis zur Gütertrennung, weswegen bei mehr als einem Kind die Eheleute ihren Güterstand überprüfen sollten.

Sind weder Erben der 1. oder 2 Ordnung oder Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein.


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