Wahl des richtigen Domain-Namens

Entscheidend für die eigene Internetpräsenz ist unter anderem auch die Wahl des "richtigen" Domain-Namens. Er soll leicht einprägsam und möglichst schon einen weitehenden Bekanntheitsgrad unter den Netzbesuchern haben. Neben allgemeingeläufigen Abkürzungen bieten sich hierfür bekannte Namen oder Gattungsbezeichnungen an. Doch auch hier gilt der Grundsatz "Prüfe erst, wer sich bennenen will". So mancher Name verstößt schnell gegen fremde Namens- und/oder Markenrechte. Es sei dringend angeraten, vor der Nutzung eines Namens dessen freie Verwendbarkeit (Verwechslung mit bereits genutzten Namen) z. B. unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu prüfen.

In einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen wurde bereits festgehalten, daß der eigene Name in seiner Bedeutung hinter den gleichen eines bekannten Großkonzernes tritt (z.B. Siemens). Ähnliches gilt im Falle von Städtenamen und Gebietskörperschaften.

Wachsender Beliebtheit zeigen sich sogenannte Gattungsnamen oder auch allgemeine Berufsbezeichnungen wie z.B. "rechtsanwalt.de" oder "zahnarzt.de". Bislang hatten Domaininhaber mit z.B. buecher.de oder rechtsanwalt.de ein ruhiges Internetdasein. Spätestens seit dem Urteil des OLG-Hamburg (Az: 3 U 58/98) ist es mit dieser Ruhe bei den Inhaber sogenannter Gattungsbezeichnungsdomains vorbei. Nach Ansicht der Hamburger Richter erwartet der Internetnutzer bei Anwahl einer Domain z.B. "hotel.de" eine übersicht aller Hotels in Deutschland jedoch nicht das unter Umständen unbedeutende 1 Sterne-Etablissement in einer unbedeutenden Kleinstadt des glücklichen Erstanmelders dieser Domain. Entsprechend überrascht ist man, wenn sich nach Anwahl von "handelsregister.de" die weite Welt einer Suchmaschine auftut oder bei "anwaelte.de" sich ein Internetprovider präsentiert. Mit der Entscheidung des OLG-Hamburg wird nunmehr das bislang geltende Recht auch im Internet umgesetzt, wonach sich derjenige wettbewerbswidrig verhalte, der eine Allgemeindomain für sich in Anspruch nehem und damit das Publikum täuscht. Es gilt also nicht das "First come first serve"-Prinzip. Allerdings soll die Nutzung derartiger Domains dann nicht untersagt sein, wenn diese mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz (mitwohnzentrale-hamburg.de) versehen sind. Auch der Rechtsanwaltskollege mit der Domain "rechtsanwalt.de" denkt über einen erweiterten Nutzerkreis seiner Domain nach.

Die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften darf ebenfalls bei der Wahl des Domainnamens nicht unberücksichtigt bleiben. So sind die Rechtsanwälte gehalten, ihre Werbung sachlich, neutral und berufsbezogen zu halten. Mit anderen Worten: marktschreierische Anpreisungen wie z.B. Wir holen das Meiste für sie raus! sind demnach nicht gerne gesehen und insoweit unzulässig. Unter diesem Gesichtspunkt wird auch die Domain "topanwalt.de" einer Zulässigkeitsprüfung unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten nicht standhalten. Oder halten sie etwa eine Domain wie "besteranwaltwogibt.de" für seriös?

Die Zukunft wird sicherlich noch einige diesbezüglich korrigierende Entscheidungen bringen und vielleicht damit einen kleinen Beitrag zur Klarheit im Internet leisten.


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